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Regeste

Art. 397 StGB, § 449 Ziff. 3 StPO/ZH; Revision.
Wird mit einem Revisionsbegehren eine Massnahme (hier: ambulante Behandlung bei gleichzeitigem Strafaufschub) anstelle einer unbedingten Freiheitsstrafe angestrebt, liegt eine Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten vor, wenn die neue Sanktion als die für die Besserung des Täters richtige betrachtet werden kann.

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Referenzen

Artikel: Art. 397 StGB, § 449 Ziff. 3 StPO