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Regeste

Sondergut der Ehefrau. Art. 191 Ziff. 3 ZGB.
1. Der Registerführer hat in Anwendung von Art. 10 lit. a der Verordnung über das Güterrechtsregister die zur Eintragung angemeldeten Eheverträge nicht nur auf die Erfüllung der Formvorschriften, sondern auch auf ihre Übereinstimmung mit dem materiellen Recht zu prüfen (Erw. 1).
2. Enthält die Bestimmung von Art. 191 Ziff. 3 ZGB, wonach der Arbeitserwerb der Ehefrau von Gesetzes wegen Sondergut wird, zwingendes Recht? (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 191 Ziff. 3 ZGB