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Regeste

Art. 397 StGB; Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr.
Gegenüber rechtskräftigen Bussen, die im vereinfachten Verfahren gemäss Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr ausgefällt worden sind, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neuer Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen.

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Referenzen

Artikel: Art. 397 StGB