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Regeste

Art. 128 und 206 ZPO; Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren.
Darf die Schlichtungsbehörde eine Partei für ihr Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung gestützt auf Art. 128 ZPO mit Ordnungsbusse bestrafen? Vorliegend ist die Verhängung von Ordnungsbussen jedenfalls mangels vorgängiger Androhung unzulässig (E. 3-5).

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Referenzen

Artikel: Art. 128 und 206 ZPO, Art. 128 ZPO