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Regeste

Art. 53b und 53c BVG; Art. 2 Abs. 1 FZG; (Teil-)Liquidation und Fälligkeit der Austrittsleistung.
Steht der Anspruch auf eine Austrittsleistung im Zusammenhang mit einem (Teil-)Liquidationstatbestand, so wird sie erst fällig, wenn ein verbindlicher Verteilungsplan resp. eine verbindliche Zuweisung des Fehlbetrags vorliegt (E. 3.2). Davor ist die klageweise Geltendmachung der Austrittsleistung verfrüht (E. 4.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 53b und 53c BVG, Art. 2 Abs. 1 FZG