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Regeste

Art. 27 Abs. 1 MFG.
Der auf einer grossen Durchgangsstrasse verkehrende Motorfahrzeugführer ist auch innerorts bei der Einmündung von Strässchen und Gässchen, die offensichtlich nicht für den durchgehenden Verkehr bestimmt und im Verhältnis zur Durchgangsstrasse praktisch ohne Verkehrsbedeutung sind, vortrittsberechtigt.