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Regeste

Art. 83, 93 und Art. 115 SchKG; Provisorische Lohnpfändung, Nachpfändung.
Die Pfändung des künftigen Lohnes ist auf die Periode eines Jahres seit dem Pfändungsvollzug beschränkt. Eine neue Betreibung und eine neue Pfändung können erst nach Abschluss der vorangegangen Betreibung für den noch ausstehenden Forderungsbetrag erfolgen (E. 1).
Eine Nachpfändung kann nicht erfolgen, solange die Pfändung provisorisch ist (E. 2).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 115 SchKG