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Regeste

Art. 4 BV; Art. 322 ZGB.
Die von den Erben des ausserehelichen Vaters geschuldeten Unterhaltsbeiträge an das aussereheliche Kind werden durch die Waisenrenten der Sozialversicherung (SUVA, AHV) nicht getilgt.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 322 ZGB