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Regeste

1. Art. 303 StGB. Die Behörde, bei der die Falschbeschuldigung erfolgt, kann auch eine ausländische sein.
2. Art. 301 Ziff. 1 StGB. Diese Bestimmung setzt nicht voraus, dass der militärische Nachrichtendienst dem fremden Staat, für den er betrieben wird, nützlich oder dem andern fremden Staat, gegen den er gerichtet ist, nachteilig sei.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 303 StGB, Art. 301 Ziff. 1 StGB