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Regeste

Art. 7 und 346 StGB.
Erfolg im Sinne dieser Bestimmungen ist beim Vergehen des Art. 217 StGB der Schaden, den der Unterhaltsberechtigte erleidet.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 7 und 346 StGB, Art. 217 StGB