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Regeste

Bäuerliches Erbrecht. Art. 620 ZGB.
1. Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes. Grundstücke, die vom Erblasser nicht selber bearbeitet, sondern parzellenweise verpachtet wurden. Wohn- und Ökonomiegebäude als geeignetes Betriebszentrum, auch wenn sie reparaturbedürftig sind und durch weitere Anlagen ergänzt werden müssen (Erw. 1a und b).
2. Wirtschaftliche Einheit und ausreichende landwirtschaftliche Existenz. Berechnung des landwirtschaftlichen Einkommens auf Grund jährlicher Durchschnittswerte (Erw. 1a und 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 620 ZGB