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Regeste

Art. 20 Abs. 1 AO:
1. Die Vorschriften über die Dauer eines Sonderverkaufs sind begrifflich "beschränkende Bedingungen" im Sinne dieser Bestimmung (lit. b), denn Art. 10 AO verpflichtet die Behörde, sie aufzustellen (Erw. 2).
2. Nicht bewilligte Verkaufsveranstaltungen ebenso wie unzulässige Ankündigungen eines Sonderverkaufs ziehen die vom Gesetz vorgesehenen Strafen nach sich (Erw. 2).
3. Wer die Vorteile der vorzeitigen Ankündigung gemäss Art. 14bis AO ausnützt, hat auch ihre Nachteile auf sich zu nehmen (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 20 Abs. 1 AO, Art. 10 AO, Art. 14bis AO