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Regeste

Art. 172 Ziff. 3 SchKG; Abweisung des Konkursbegehrens zufolge Tilgung oder Stundung.
Anfechtung von Entscheiden des Konkursrichters mit Beschwerde in Zivilsachen (E. 1.2).
Anfechtung eines vor dem 1. Januar 2007 ergangenen Entscheides des oberen kantonalen Gerichts gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG (E. 1.3 und 1.4).
Unter die Kosten, welche der Schuldner gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG zu tilgen hat, kann die Entschädigung an den Gläubiger für die Konkursverhandlung fallen (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 100 Abs. 6 BGG