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Urteilskopf

106 IV 261


67. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Oktober 1980 i.S. E. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 201 Abs. 1 StGB. Zuhälterei. Begriff der Ausbeutung.
1. Ausbeutung setzt nicht notwendig voraus, dass der Täter auf die Dirne irgendeinen Druck ausübt, sie zur Gewerbsunzucht direkt veranlasst oder zu finanziellen Leistungen zwingt (E. 2).
2. Der Unterhaltsbezug erscheint auch dann als ausbeuterisch bzw. moralisch verwerflich, wenn der Täter den höheren Lebensstandard, in dessen Genuss er dank der Lebensgemeinschaft mit der Prostituierten kam, gewünscht, gesucht und als eigentlicher Organisator der Dirnentätigkeit gefördert hat (E. 3c).

Erwägungen ab Seite 262

BGE 106 IV 261 S. 262
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

2. Strafbar ist nach Art. 201 Abs. 1 StGB nicht jede Annahme von Leistungen, die als Unterhalt zu qualifizieren sind, sondern der Straftatbestand setzt voraus, dass der Täter sich unter Ausbeutung des unsittlichen Erwerbs unterhalten lässt. Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, schmarotzerisch vom Unzuchtsgewerbe seiner Frau profitiert zu haben.
Der Ausdruck "Ausbeutung" ist im pejorativen Sinne zu verstehen. Der Unterhaltsbezug muss nach den Umständen als ethisch verwerflich erscheinen. Das trifft nicht schon immer dann zu, wenn jemand von einer Prostituierten Unterhaltsleistungen entgegennimmt, auf die er keinen Rechtsanspruch hat. Anderseits setzt Ausbeutung nicht voraus, dass der Täter auf die Dirne irgendeinen Druck ausübt, sie zur Gewerbsunzucht direkt veranlasst oder zu finanziellen Leistungen zwingt. Häufig wird allerdings das Verwerfliche der Haltung des Täters gerade darin liegen, dass seine Forderung oder zumindest seine
BGE 106 IV 261 S. 263
Erwartung regelmässiger finanzieller Zuwendungen ein nicht unwesentliches Motiv der Dirnentätigkeit bildet. Deshalb ist das Verhalten jenes Partners einer Dirne bereits als ausbeuterisch zu betrachten, der zwar selber ein regelmässiges Einkommen erzielt, aber für den von ihm gewünschten und praktizierten Lebensstandard laufend Zuwendungen aus dem Dirnenlohn benötigt und auf diese Weise vorsätzlich die Gewerbsunzucht zu seiner Einkommensquelle macht (vgl. hiezu BGE 105 IV 199 ff. und dortige Hinweise).

3. a) Im vorliegenden Fall veranlasste der Beschwerdeführer seine Ehefrau nicht zur gewerbsmässigen Unzucht. Frau E. ging diesem Gewerbe aus eigener Initiative nach, weil sie sich ein luxuriöseres Leben wünschte, aber auch aus Neugierde und Langeweile. Aufgrund der blossen Tatsache, dass E. der Beschäftigung seiner Frau zustimmte und nicht versuchte, sie vom Milieu fernzuhalten, betrachtet die Vorinstanz das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung richtigerweise noch nicht als erfüllt (BGE 105 IV 202).
b) Hingegen stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer seine Frau häufig zu ihrem Arbeitsplatz brachte bzw. sie von dort abholte, ihr die Aufnahme des unsittlichen Gewerbes durch überstürzte Heirat überhaupt erst ermöglichte, ihr die Anstellungen in den Massagesalons vermittelte und sich hierfür sogar wechselrechtlich verpflichtete. Im weitern übernahm er die Abrechnung mit den Kupplern, erkundigte sich, ob seine Frau in einem Salon durch Geschlechtsverkehr nicht mehr verdienen könne als durch sogenannte Feinmassage, und zeigte nach der Verhaftung der Inhaber des Massagesalons sogar die Bereitschaft, diesen selber zu übernehmen. Diese Verhaltensweise lasse erkennen, wie der Beschwerdeführer - wenn auch nicht von Anfang an, so doch sehr bald - ein erhebliches persönliches Interesse an der Tätigkeit seiner Frau bekundete. Er habe die Idee seiner damaligen Freundin immer mehr zur eigenen gemacht und habe sich - nach seinen eigenen Worten - von dieser Angelegenheit nicht mehr distanzieren können. Der unsittliche Erwerb sei ihm daher nicht nur zwangsläufig als Folge der Partnerschaft mit Frau E. zugute gekommen, sondern der Beschwerdeführer habe den materiellen Vorteil selber angestrebt und dadurch zu einer Einkommensquelle gemacht. In seinem Verhalten sei eine eigentliche Aufforderung zur Weiterführung der Prostitution gelegen.
BGE 106 IV 261 S. 264
c) Diese Schlussfolgerung ist tatsächlicher Natur und bindet den Kassationshof (Art. 277bis BStP). Sie liegt auch nahe. Aus den persönlich eingegangenen wechselrechtlichen Verpflichtungen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer auf die Einkünfte seiner Partnerin zählte, ja sogar auf sie angewiesen war. Aber auch seine Aussage, er sei mit der Heirat einverstanden gewesen, "denn ich hatte meine Frau gern und konnte so natürlich auch noch finanziell einen grossen Gewinn erzielen", sowie die ihr geleisteten Vermittlungsdienste machen deutlich, wie er sich auf den unsittlichen Erwerb einstellte. Den höheren Lebensstandard, in dessen Genuss er dank der Lebensgemeinschaft mit der Prostituierten kam, und den er sich - gemäss der verbindlichen tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz - mit seinen eigenen Mitteln nicht hätte leisten können, hat er somit gewünscht, gesucht und als eigentlicher Organisator der Dirnentätigkeit auch gefördert. Die diesem Verhalten zugrundeliegende Erwartungshaltung hinsichtlich des Prostitutionserwerbes bestärkte seine Ehefrau in ihrem Entschluss, der Prostitution nachzugehen, bzw. erschwerte es ihr, aus dem Milieu auszusteigen. Der Unterhaltsbezug erscheint aus diesen Gründen als moralisch verwerflich, mithin als ausbeuterisch im Sinne des Art. 201 Abs.1 StGB.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 2 3

Dispositiv

Referenzen

BGE: 105 IV 199, 105 IV 202

Artikel: Art. 201 Abs. 1 StGB, Art. 277bis BStP