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Regeste

Art. 3 Abs. 4 SVG.
1. Soweit der Kanton die Strasse dem Verkehr grundsätzlich offenhält, darf er das Parkieren darin allgemein oder für gewisse Benützer nur aus den im Gesetz erwähnten Gründen verbieten (Erw. 5 und 6).
2. Parkplätze auf öffentlichen Strassen im Gebiet von Verwaltungsgebäuden gehören nicht zum Verwaltungsvermögen des Gemeinwesens (Erw. 6).

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Artikel: Art. 3 Abs. 4 SVG