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Regeste

Kompetenzkonflikt gemäss Art. 223 MStG. Widerruf des bedingten Strafvollzugs.
Trotz dem revidierten Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ist zum Entscheid über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs aufgrund der Verurteilung durch ein Militärgericht wegen eines während der Probezeit begangenen Delikts nicht die Militärbehörde zuständig, sondern der ordentliche Richter, der den bedingten Strafvollzug angeordnet hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 223 MStG, Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB