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Regeste

Art. 37 Abs. 2, 38, 39, 42 MFG, Beweislast.
Wer hat die für die Schuldfrage erheblichen Tatsachen zu beweisen, wenn ein Halter eines Motorfahrzeuges vom andern Ersatz für Sach- und Körperschaden und Genugtuung verlangt oder für Schadenersatz, den er einem Dritten leisten musste, auf ihn zurückgreift?

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