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Regeste

Art. 91 Ziff. 1 und 94 Ziff. 5 StGB; Art. 5 Ziff. 1 EMRK; Einweisung in ein Erziehungsheim.
Der Vollzug der gerichtlichen Einweisung in ein Erziehungsheim über die Volljährigkeit hinaus ist mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 91 Ziff. 1 und 94 Ziff. 5 StGB, Art. 5 Ziff. 1 EMRK