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Regeste

Art. 8, 21 IVG und Art. 14 IVV; Ziff. 14.04 Anhang HVI und Rz. 2162 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI); Kostenübernahme durch die IV für invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der (neu gebauten) Wohnung des Versicherten.
Rz. 2162 KHMI ist insofern nicht gesetzeskonform, als sie die Beteiligung der IV beim Bau neuer Eigenheime von vornherein auf die Installation von Haltestangen, Handläufen, Zusatzgriffen und Signalanlagen beschränkt. Es ist im Einzelfall zu klären, ob die beantragte Leistung in Ziff. 14.04 Anhang HVI aufgeführt ist. Ist dies der Fall, muss geprüft werden, ob die betreffenden baulichen Änderungen von vornherein in die Planung einbezogen und ohne zusätzliche Kosten hätten umgesetzt werden können (E. 4.2.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 8, 21 IVG, Art. 14 IVV