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Regeste

Verbeiständung einer Stiftung gemäss Art. 393 Ziff. 4 ZGB.
Verhältnis zwischen den Massnahmen der Stiftungsaufsicht (Art. 84 ZGB) und der Verbeiständung einer Stiftung (E. 3).
Voraussetzungen und Verhältnismässigkeit der Verbeiständung einer Stiftung, deren Organe die aufsichtsrechtlichen Massnahmen missachten (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 393 Ziff. 4 ZGB, Art. 84 ZGB