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Regeste

Verwertung eines Grundstücks im Konkurs vor Erledigung der Prozesse über die Kollokation von Grundpfandforderungen (Art. 128 Abs. 2 VZG).
Voraussetzungen, unter denen die Aufsichtsbehörde eine solche vorzeitige Verwertung bewilligen darf.
Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts.
Fall, dass der auf dem Grundstück geführte Geschäftsbetrieb mangels Deckung der Grundpfandzinsen durch das Betriebsergebnis vor der Verwertung geschlossen werden müsste, wenn mit der Verwertung bis zur Erledigung der Kollokationsprozesse zugewartet würde.
Einfluss der Verwertung auf den Zinsenlauf.

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Referenzen

Artikel: Art. 128 Abs. 2 VZG