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Regeste

Art. 16 Abs. 3 AHVG, Art. 46 Abs. 1 AHVG und alt Art. 24 AHVG: Vollstreckungsverwirkung bei rechtskräftig festgesetzten Leistungen.
Die Frist zur Vollstreckung rechtskräftig zugesprochener Leistungen (hier eine Witwenabfindung) beträgt zehn Jahre.

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Referenzen

Artikel: Art. 16 Abs. 3 AHVG, Art. 46 Abs. 1 AHVG, Art. 24 AHVG