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Regeste

Art. 4 BV (Akteneinsicht), persönliche Freiheit, Art. 8 EMRK.
1. Der Anspruch, die abgeschlossenen Vormundschaftsakten hinsichtlich der ausserehelichen Vaterschaft und der Jugendzeit einzusehen, beurteilt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht und nach dem aus Art. 4 BV abgeleiteten Akteneinsichtsrecht.
2. Interessenabwägung im vorliegenden Fall; Verneinung eines Anspruchs auf vollständige Akteneinsicht.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 8 EMRK