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Regeste

Art. 122 ZPO; Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Der Bundesgesetzgeber hat darauf verzichtet, in der ZPO die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsanwalts zu regeln und den Grundsatz der vollen Entschädigung durchzusetzen. Art. 122 ZPO verlangt lediglich, die Entschädigung müsse angemessen sein. Die in der Rechtsprechung vor Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts entwickelten Grundsätze (BGE 132 I 201) behalten im Rahmen von Art. 122 ZPO ihre volle Gültigkeit (E. 5.2 und 5.3).
Die gemäss dem Reglement des Kantons Waadt über die unentgeltliche Rechtspflege in Zivilsachen auf den patentierten Anwalt und den Volontär anwendbaren Stundenansätze genügen den bundesrechtlichen Anforderungen (E. 5.4 und 6).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 132 I 201

Artikel: Art. 122 ZPO

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