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Regeste

Art. 288 StGB; Bestechung.
1. Das Versprechen, dem zu Bestechenden den Vorteil durch Dritte zukommen zu lassen, ist ebenfalls strafbar (Erw. 2 a).
2. Dass der Täter und der zu Bestechende den Vorteil für realisierbar halten und letzterer bereit ist, pflichtwidrig zu handeln, ist nicht erforderlich; es genügt, dass der Bestecher mit der Möglichkeit rechnet, mit dem Versprechen den andern beeinflussen zu können (Erw. 2 a).

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Referenzen

Artikel: Art. 288 StGB