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Regeste

Art. 64a Abs. 6 KVG; Wechsel des Krankenversicherers.
Die in Art. 64a Abs. 6 KVG für einen Versichererwechsel vorausgesetzte vollständige Begleichung sämtlicher Ausstände einer versicherten Person (Prämien, Kostenbeteiligungen) bezieht sich, auch wenn der Kanton gemäss Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG einen Anteil von 85 % übernommen hat, auf den Gesamtbetrag der in einem Verlustschein oder in einem gleichwertigen Rechtstitel verurkundeten Forderung (E. 5.2, 6.2 und 6.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 64a Abs. 6 KVG, Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG