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Regeste

Art. 35 Abs. 1 IVG; Kinderrente für volljährige Kinder.
Der Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung kann auch für ein über 18 Jahre altes Kind, welches in seinem zukünftigen Lehrbetrieb ein weder gesetzlich noch reglementarisch vorgeschriebenes Praktikum absolviert, bestehen (E. 3 und 4).

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Artikel: Art. 35 Abs. 1 IVG