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Regeste

Art. 11 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG.
Wer eine Kündigung, welche die gesetzliche Frist missachtet, akzeptiert, verzichtet nicht auf Lohnansprüche, sondern auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses.
Ein solches Verhalten fällt nicht unter Art. 11 Abs. 3 AVIG, es kann aber den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) erfüllen.

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Artikel: Art. 11 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG