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Regeste

Art. 160 StGB; Hehlerei; Begriff der strafbaren Handlung gegen das Vermögen.
Als strafbare Handlung gegen das Vermögen im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gilt jedes Delikt, das sich gegen fremdes Vermögen richtet, selbst wenn es nicht unter den strafbaren Handlungen gegen das Vermögen aufgeführt ist (E. 2a und b).
Art. 160, 183, 184 Abs. 1 und 185 StGB; Hehlerei an Lösegeld aus einer Entführung.
Wer jemanden der Freiheit beraubt oder entführt, um Lösegeld zu erlangen, beeinträchtigt nicht nur die Freiheit, sondern auch das Vermögen Dritter. Hehlerei an Lösegeld, das aus einer Freiheitsberaubung, Entführung oder Geiselnahme stammt, ist somit möglich (E. 2c und d).
Art. 160 und 305bis StGB; Hehlerei und Geldwäscherei.
Zwischen Hehlerei und Geldwäscherei besteht echte Konkurrenz (E. 2e).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 160 StGB, Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 160, 183, 184 Abs. 1 und 185 StGB, Art. 160 und 305bis StGB