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Regeste

Art. 90, 98, 106 Abs. 2 BGG; Rechtsnatur des Entscheids über die endgültige Nichtanordnung bzw. Aufhebung einer erstinstanzlich verfügten verkehrsmedizinischen Untersuchung und eines Sicherungsentzugs eines Führerausweises; vorsorgliche Massnahme, Kognition des Bundesgerichts.
Der Entscheid über die endgültige Nichtanordnung bzw. Aufhebung einer erstinstanzlich verfügten verkehrsmedizinischen Untersuchung und eines Sicherungsentzugs eines Führerausweises stellt einen Endentscheid (Art. 90 BGG) dar (E. 1.1).
Streitgegenstand bildet die umstrittene (Nicht-)Anordnung des vorsorglichen Führerausweisentzugs zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdegegners. Diese stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Die Kognition des Bundesgerichts ist auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Art. 98 BGG). Wird einzig eine einfache Rechtsverletzung geltend gemacht, kann darauf nicht eingetreten werden (E. 1.2).

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Artikel: Art. 90, 98, 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG