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Regeste

Verfügung; Formerfordernis.
Für die Gültigkeit einer Verfügung ist ausreichend, dass die verfügende Behörde als solche genannt wird, es sei denn, das Gesetz verlange ausdrücklich, dass die einzelnen Mitglieder der Behörde mit Namen aufgeführt werden (E. 2).
Disziplinarverfahren gegen einen Beamten; Art. 30 Abs. 3 BtG.
Unter welchen Bedingungen kann die Verwaltung von der Regel abweichen, nach welcher der Entscheid über die disziplinarische Ahndung bis nach Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen ist? (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 30 Abs. 3 BtG