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Regeste

Art. 4 BV, formelle Rechtsverweigerung; interkantonale Rechtshilfe in Strafsachen; Umfang der Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde des ersuchten Kantons.
Keine Verletzung von Art. 4 BV, wenn die Rechtsmittelbehörde des ersuchten Kantons auf Einwendungen gegen die materielle Zulässigkeit der verlangten Rechtshilfemassnahmen nicht eintritt. Sie kann nur jene Rügen prüfen, welche die formellen Voraussetzungen der Rechtshilfe und die Ausführung der Massnahmen betreffen (Änderung der in BGE 117 Ia 5 ff. publizierten Rechtsprechung).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 117 IA 5

Artikel: Art. 4 BV