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Regeste

Art. 83 lit. e OG.
Der Streit zweier Vormundschaftsbehörden über die Zuständigkeit zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 308 und 310 ZGB fällt nicht unter Art. 83 lit. e OG.

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Referenzen

Artikel: Art. 83 lit. e OG, Art. 308 und 310 ZGB