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Regeste

Art. 30 Abs. 1 ZGB; wichtige Gründe zur Namensänderung.
Wächst das Kind unverheirateter Eltern beim Vater auf und ist diesem nach Art. 298 Abs. 2 ZGB die elterliche Sorge übertragen, ist nach Art. 271 Abs. 3 ZGB ein wichtiger Grund gegeben, um durch Namensänderung den Familiennamen des Vaters zu erwerben (E. 2-4).

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Referenzen

Artikel: Art. 30 Abs. 1 ZGB, Art. 298 Abs. 2 ZGB, Art. 271 Abs. 3 ZGB