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Regeste

Wehrsteuer.
1. Berufswechsel im Sinne von Art. 42 WStB: Übergang von einer Lehrstelle im öffentlichen Dienst zu einer Anstellung in der Verwaltung ist nicht als Berufswechsel anzusehen.
2. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 42 WStB: Betätigung in einer Lehrstelle gegen Entgelt darf als Erwerbstätigkeit angesehen werden.