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Regeste

Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2, 17 IVG.
- Der Begriff der Erwerbsfähigkeit in Art. 8 Abs. 1 IVG und derjenige des Erwerbslebens in Art. 8 Abs. 2 IVG sind in einem weiten Sinn zu verstehen; sie erfassen auch die Betätigung in einem Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (Erw. 1c).
- Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen können grundsätzlich auch Bezüger einer Invalidenrente haben (Erw. 1d).
- Der vor Eintritt der Invalidität voll erwerbstätig gewesene Bezüger einer ganzen Invalidenrente hat weder aufgrund von Art. 17 IVG noch sonstwie Anspruch auf Umschulungsmassnahmen, wenn mit den Rehabilitationsmassnahmen weder die Befähigung zu einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit noch die Betätigung in einem Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG ermöglicht werden kann und soll. Eine "Sozialrehabilitation" kennt das IVG nicht (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 5 Abs. 1 IVG, Art. 8 Abs. 1 IVG, Art. 8 Abs. 2 IVG, Art. 17 IVG