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Regeste

Art. 13b Abs. 2 und Art. 13c Abs. 2 ANAG; Art. 110 Ziff. 6 StGB; Fristberechnung bei den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.
Zur Festlegung der Dauer der Ausschaffungs- oder Vorbereitungshaft ist - wie zur Bestimmung der Frist von 96 Stunden, innert der diese jeweils richterlich zu prüfen sind - auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem der Betroffene tatsächlich aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wird (E. 2b/aa). Im Übrigen bestimmt sich die Dauer in Anlehnung an Art. 110 Ziff. 6 StGB "nach der Kalenderzeit" (E. 2b/cc).

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Artikel: Art. 110 Ziff. 6 StGB, Art. 13b Abs. 2 und Art. 13c Abs. 2 ANAG