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Regeste

Art. 30 Abs. 1 ZGB. Namenswechsel eines Kindes unverheirateter Eltern.
1. Familienname eines Kindes verheirateter (E. 3b) und eines Kindes unverheirateter Eltern (E. 3c).
2. Mit einer Namensänderung kann einem Kind unverheirateter Eltern nicht ein Doppelname gegeben werden, der sich aus dem Familiennamen des Vaters gefolgt von jenem der Mutter oder umgekehrt zusammensetzt (E. 4).

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Artikel: Art. 30 Abs. 1 ZGB

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