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Regeste

Vorkaufsrecht auf landwirtschaftliche Gewerbe. Art. 6, 12, 13-14 EGG.
1. Von diesem Vorkaufsrecht sind Kleinheimwesen bis zu 3 Hektaren nicht von Bundesrechts wegen ausgenommen. (Erw. 1).
2. Voraussetzungen der Preisvergünstigung des Art. 12 EGG. Im Unterschied zu Art. 620 Abs. 1 ZGB in der Fassung gemäss Art. 94 LEG ist hiefür nicht erforderlich, dass das Gewerbe einer Bauernfamilie eine ausreichende wirtschaftliche Existenz biete. (Erw. 2 und 3).
3. Die Preisvergünstigung des Art. 12 EGG braucht nicht binnen der zur Ausübung des Vorkaufsrechtes nach Art. 14 EGG bestehenden Frist ausdrücklich beansprucht zu werden. Gehört der sein Vorkaufsrecht Ausübende zu den gemäss Art. 12 EGG privilegierten Personen, so wird vermutet, er wolle das Privileg beanspruchen und auch die gegebenenfalls dafür geltenden Voraussetzungen (Selbstbewirtschaftung) erfüllen. (Erw. 4 und 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 12 EGG, Art. 620 Abs. 1 ZGB, Art. 14 EGG