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Regeste

Art. 272 Abs. 2 BStP.
Kann der kantonale Entscheid dem Empfänger durch die Post nicht zugestellt werden und wird er trotz der hinterlassenen Einladung auf der Post auch nicht abgeholt, so beginnt die Frist zur Begründung der Beschwerde am letzten Tag der auf der Einladung angesetzten viertägigen Frist zu laufen.

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Artikel: Art. 272 Abs. 2 BStP