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Regeste

Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG. Vermitteln von Betäubungsmitteln.
Der Begriff des Vermittelns setzt nicht gewerbsmässiges oder mehrfaches Handeln voraus.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

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Artikel: Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG

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