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Regeste

Art. 4 BV und persönliche Freiheit. Gesuch um Ernennung eines Offizialverteidigers.
Aktuelles Interesse an der Beschwerdeführung nach der Hauptverhandlung (Erw. 1).
Neben dem auf Art. 4 BV abgestützten Verteidigungsanspruch gi bt es keinen direkt aus der persönlichen Freiheit ableitbaren verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beigabe eines Offizialverteidigers (Erw. 4 a).
Die Untersuchungshaft an sich vermag kein gemäss Art. 4 BV zu schützendes Bedürfnis nach Beigabe eines Offizialverteidigers zu verschaffen. § 10 Abs. 3 lit. c der Basler StPO, welcher auch beilänger dauernder Haft die Beigabe vom konkreten Schutzbedürfnis abhängig macht, verstösst nicht gegen das von der Verfassung geforderte Mindestmass an Rechtsschutz (Erw. 4 b).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV