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Regeste

Art. 52 Abs. 2 und Art. 56 EPÜ 2000; Patentierbarkeit einer Erfindung; Technizität einer gemischten Erfindung; Wiedergabe von Informationen.
Der technische Charakter (Technizität) ist dem Erfindungsbegriff inhärent. Die blosse Wiedergabe von Informationen ist nicht technisch (E. 8.2).
Die Frage des Ausschlusses von der Patentierung (Art. 52 Abs. 2 EPÜ 2000) ist von der Frage der erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ 2000) zu trennen. Eine Erfindung ist dann nicht von der Patentierbarkeit nach Art. 52 Abs. 2 EPÜ 2000 ausgeschlossen, wenn sie mindestens ein technisches Merkmal umfasst (E. 9.1-9.2). Merkmale, welche keinen Beitrag zur technischen Lösung eines technischen Problems leisten, können die erfinderische Tätigkeit nach Art. 56 EPÜ 2000 nicht begründen (E. 10). Drei Voraussetzungen, unter denen die Darstellung von Informationen technischer Natur ist; Anwendung im konkreten Fall (E. 10-10.3.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 52 Abs. 2 und Art. 56 EPÜ 2000, Art. 56 EPÜ 2000