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Regeste

Art. 58 Abs. 1 ATSG; Art. 14 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 ELG; § 5 und 5a der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2007 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; örtliche Zuständigkeit (negativer Kompetenzkonflikt).
Wird die Vergütung für ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten nach kantonalem Recht allein der Bezügerin der jährlichen Ergänzungsleistung (EL) ausbezahlt, so gilt deren Tochter, welche die Pflegeleistungen erbrachte, weder selber als versicherte Person, noch hat sie einen originären Leistungsanspruch. Ebenso wenig kann sie als Dritte im Sinne des Art. 58 Abs. 1 ATSG angesehen werden, steht doch die von ihr geltend gemachte (Pflege-)Tätigkeit bzw. deren Kostenersatz im EL-rechtlichen Kontext innerhalb des streitigen Rechtsverhältnisses.
Die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts richtet sich daher nach dem Wohnsitz der Ergänzungsleistungsbezügerin im Zeitraum, für welchen die Anspruchsberechtigung konkret besteht (E. 5.3).

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Artikel: Art. 58 Abs. 1 ATSG