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Regeste

Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1, 68 Ziff. 2, 363 Abs. 4 StGB.
Der Vollzug einer Zusatzstrafe, die zusammen mit der Grundstrafe ein Jahr übersteigt, kann selbst dann nicht bedingt aufgeschoben werden, wenn die Grundstrafe im Strafregister bereits gelöscht worden ist.