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Regeste

Verkauf einer Eigentumswohnung; bedingtes Schadenersatzurteil.
1. Art. 712a Abs. 1 ZGB. Der Miteigentumsanteil braucht nicht der räumlichen Aufteilung zu entsprechen (E. 3a).
2. Art. 216 Abs. 1 OR. Die blosse Bestimmbarkeit des Kaufgegenstandes muss unter Umständen genügen (E. 3b). Eine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit baulicher Veränderungen bedarf nicht der öffentlichen Beurkundung (E. 3c).
3. Die Frage, ob ein bedingtes Schadenersatzurteil erlassen werden darf, entscheidet sich nach dem kantonalen Prozessrecht (E. 5a).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 712a Abs. 1 ZGB, Art. 216 Abs. 1 OR