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Regeste

Nichteintreten auf eine ungenügend begründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Art. 42 Abs. 2 BGG setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Dies ist nicht der Fall, wenn vor Bundesgericht dieselbe Beschwerdebegründung eingereicht wird wie schon im kantonalen Verfahren (E. 2.1-2.3).
Kein Anspruch auf Nachfristansetzung nach Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG oder nach allgemeinen Grundsätzen (E. 2.4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG