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Regeste

Art. 85 lit. a OG; kant. Volksabstimmung.
Es verletzt das politische Stimmrecht nicht, wenn eine Gemeinde in einen kantonalen Abstimmungskampf eingreift, an dessen Ausgang sie ein unmittelbares und besonderes Interesse hat (E. 4). Im vorliegenden Fall kann auch die Art des Eingreifens nicht beanstandet werden (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 85 lit. a OG