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Regeste

Art. 610 Abs. 3 ZGB: Tilgung oder Sicherstellung der Schulden des Erblassers vor der Teilung.
Das Gesuch, es seien vor der Erbteilung die Schulden des Erblassers zu tilgen oder sicherzustellen (Art. 610 Abs. 3 ZGB), steht weder der von einem Erben gestützt auf Art. 604 Abs. 1 ZGB erhobenen Teilungsklage noch der Anweisung zur Durchführung der Teilung entgegen, die der Richter in Gutheissung einer solchen Klage (beispielsweise zuhanden eines Notars) erlässt. Allerdings dürfen die kantonalen Prozessordnungen nicht vorsehen, dass die Teilung (durch Zuweisung der Erbanteile oder durch Verkauf der Nachlassgegenstände mit anschliessender Verteilung des Erlöses) durchgeführt werde, bevor die Schulden des Erblassers getilgt oder sichergestellt sind.

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Referenzen

Artikel: Art. 610 Abs. 3 ZGB, Art. 604 Abs. 1 ZGB