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Urteilskopf

105 V 133


32. Auszug aus dem Urteil vom 25. Juli 1979 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Eisenring und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

Regeste

Art. 43bis Abs. 4 AHVG.
Auf die Besitzstandsgarantie kann sich nicht nur der Hilflose berufen, der bei Erreichen der Altersgrenze eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen hat, sondern auch derjenige, der eine solche im Rahmen der Verjährungsvorschrift des Art. 48 Abs. 2 IVG nachfordern kann.

Erwägungen ab Seite 134

BGE 105 V 133 S. 134
Aus den Erwägungen:

1. a) Nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben in der Schweiz wohnhafte Personen, denen eine Altersrente zusteht und die in schwerem Grade hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 AHVG)...
b) Auf Grund der Besitzstandsgarantie des Art. 43bis Abs. 4 AHVG sind auch Rentenbezüger anspruchsberechtigt, die bei Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung wegen bloss leichter oder mittelschwerer Hilflosigkeit bezogen haben oder im Rahmen der Verjährungsvorschrift des Art. 48 Abs. 2 IVG nachfordern können. In diesem Fall wird die Hilflosenentschädigung nach Erreichung der massgeblichen Altersgrenze im bisherigen Betrag weitergewährt (Rz 297 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit, Druckvorlage vom 1. Juni 1978).

2. Die Vorinstanz stützte sich im angefochtenen Entscheid auf die Besitzstandsgarantie des Art. 43bis Abs. 4 AHVG. Sie nahm an, der Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe "grundsätzlich" ab 1. Januar 1975 bestanden; dieser Anspruch sei als "virtuelles Recht" auch dann nicht untergegangen, als am 1. März 1976 der Anspruch der Versicherten auf eine Altersrente entstanden sei. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden.
a) Nach Art. 43bis Abs. 4 AHVG setzt die Besitzstandsgarantie - abgesehen von dem in nachstehender lit. b zu behandelnden Falle - den effektiven Bezug einer Hilflosenentschädigung
BGE 105 V 133 S. 135
der Invalidenversicherung beim Erreichen der Altersgrenze voraus. Wie den Akten zu entnehmen und unbestritten ist, hat die Versicherte bis zum Erreichen der Altersgrenze (1. März 1976) weder ein Gesuch um Hilflosenentschädigung gestellt noch eine solche erhalten. Sie hatte lediglich seit Juni 1962 eine Invalidenrente bezogen.
b) Ebensowenig hätte die Versicherte bei Entstehung ihres Anspruches auf eine Altersrente eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung - im Rahmen der Verjährungsvorschrift des Art. 48 Abs. 2 IVG - nachfordern können. Nach dieser Vorschrift können einem Versicherten, der sich mehr als 12 Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet, lediglich Leistungen für die 12 der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert 12 Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt.
Im vorliegenden Fall wurde die Versicherte am 28. April 1978 zum Bezuge einer Hilflosenentschädigung angemeldet. Es hätte ihr somit frühestens ab 1. April 1977 eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung zugesprochen werden können. In jenem Zeitpunkt aber hatte die Versicherte die Altersgrenze bereits überschritten. Am 11. Februar 1976, als die Versicherte 62 Jahre alt wurde, konnte deshalb ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht entstanden sein.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 1 2

Referenzen

Artikel: Art. 43bis Abs. 4 AHVG, Art. 48 Abs. 2 IVG, Art. 43bis Abs. 1 AHVG, Art. 43bis Abs. 5 AHVG